AGBs

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Jagro Acoustic Solutions e.K.   

Inhalt
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Zahlungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt
4. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
5. Schutzrechte
6. Haftung
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand   

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. 
1.2 Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. 
1.3 Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
1.4 Teillieferungen sind zulässig.
1.5 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt. 
1.6 Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. 

2. Zahlungsbedingungen
2.1 Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
2 % Skonto innerhalb 10 Tagen, 30 Tage netto.
2.2 Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.
Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
2.3 Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist - Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskontund Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Lieferer unverzüglich zu vergüten.
2.4 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft - abzuwenden.
2.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 9 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.6 Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in
Verzug, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder  Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
3.2 Der Besteller tritt für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen - Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher
Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zugeben und den Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Lieferer über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung
ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks
bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Lieferer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Lieferer
abzuliefern.
3.3 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache
tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene
Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
3.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem
Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 3.3 Abs. 3 entsprechend.
3.5 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag
gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller ewährt dem Lieferer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
3.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm
zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben. 

4. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln
4.1 Die Mängelansprüche für Lautsprecher verjähren abweichend von Abschnitt VIII Nr. 1 der „Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in einem Jahr.
4.2 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.
4.3 Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
4.4 Die Ansprüche sind nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

5. Schutzrechte
5.1 Der Lieferer übernimmt gegenüber dem Besteller in der Bundesrepublik Deutschland die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand mit Ausnahme etwaiger in ihm verwendeter Schaltungen frei von Schutzrechten Dritter ist.
5.2 Voraussetzung ist jedoch, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte
im Einvernehmen mit dem Lieferer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine
Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Lieferer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Lieferer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder
a) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder
c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder
d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.
5.3 Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Lieferers.
5.4 Ebenso haftet der Lieferer nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist oder für eine von ihm nicht
voraussehbare Anwendung. Der Besteller hat den Lieferer in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.5 Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Lieferer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall
sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.6 Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Lieferer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

6. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Lieferer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschaden ist auf 250 000,- EUR je Schadensereignis und
500 000,- EUR insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
7.1 Ist der Besteller Kaufmann, so ist - auch für Scheck- und Wechselverfahren – Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Besteller ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

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